Übersicht zu verschiedenen Maßnahmen der belgischen Föderalregierung sowie der Wallonischen Region zur Unterstützung der von der Coronavirus-Epidemie betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Selbständigen.

Aktuelle Infos:


Maßnahmen der belgischen Föderalregierung:

(Quelle: u.a. 1890.be, Arbeitsamt, Note Kanzlei der Premierministerin)

Zeitweilige Arbeitslosigkeit aus höherer Gewalt, wirtschaftlichen Gründen sowie Zeitarbeit:

Unternehmen, die aufgrund der Maßnahme zur Einschränkung des Coronavirus vollständig geschlossen werden, können einen Antrag auf zeitweilige Arbeitslosigkeit aus Gründen höherer Gewalt stellen. Dies wird auch für Arbeiter erlaubt, die aufgrund der Absage von Veranstaltungen, kulturellen Aktivitäten, sportlichen Aktivitäten, Schließung von Kinos, … nicht mehr beschäftigt werden können. Für Betriebe, denen nur eine Teilschließung auferlegt wird (z.B. Einzelhandel) oder die trotz der Zwangsschließung noch immer in der Lage sind, begrenzte Dienstleistungen anzubieten (z.B. Catering oder Zimmerservice in einem Hotel, in dem das Restaurant zwangsweise geschlossen ist), kann auch für alle Tage, an denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden können, zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt beantragt werden. Weitere Infos – auch zum Thema Kurzarbeit – finden Sie auf der Seite des Arbeitsamtes.

Zahlung von Sozialbeiträgen:

Selbstständige, die wegen des Coronavirus Schwierigkeiten haben, können folgende Maßnahmen abrufen:

Bei Zahlungsschwierigkeiten müssen Sie sich zunächst unverzüglich an Ihre Sozialversicherungskasse wenden.

Wenn Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen können, können Sie einen Aufschub oder eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen (ganz oder teilweise) beantragen. Sie können nach einer Regularisierung des Berufseinkommens eine Befreiung für vorläufige Beiträge oder für den geschuldeten Beitragszuschlag beantragen.

– In den ersten beiden Quartalen 2020 fällige Zahlung Sozialversicherungsbeiträge:
Die fälligen Beträge können auf einfachen Antrag des Arbeitgebers ohne rechtliche Rückforderung monatlich während maximal 18 Monaten gezahlt werden. Eine vollständige oder teilweise Befreiung von Zuschlägen und Zinsen bei verspäteter Zahlung ist möglich, wenn die vorangegangenen Quartale pünktlich bezahlt wurden. Das ONSS berücksichtigt außergewöhnliche Umstände.

– Aufschub der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige:
Für Sozialversicherungsbeiträge der ersten beiden Quartale des Jahres 2020 ist es gestattet, die Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige um ein Jahr und ohne Beitragserhöhungen zu verschieben, solange der Schuldner nachweisen kann, dass die Zahlungsschwierigkeiten mit dem Coronavirus zusammenhängen.

– Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige:
Für Sozialversicherungsbeiträge für die ersten beiden Quartale 2020 ist eine Befreiung von Beiträgen im Rahmen einer beschleunigten Verarbeitung durch INASTI zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass die Zahlungsschwierigkeiten mit dem Coronavirus zusammenhängen.

Weitere Infos finden Sie dazu auf der Informationsseite „1890.be“ und des INASTI.

Zahlungserleichterungen für die Einkommens- und Körperschaftssteuer:

Sofern der Steuerzahler nachweisen kann, dass seine Zahlungsschwierigkeiten mit dem Coronavirus in Verbindung stehen, kann er in Bezug auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer einen Zahlungsaufschub anfordern. Auch für den Berufssteuervorabzug gibt es eine Ausnahme in Bezug auf Zahlungsschwierigkeiten aufgrund des Coronavirus.

Erleichterungen zur Senkung der Vorauszahlungen für Selbständige:

Seit der Reform der Methode zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2015 hat der Selbständige die Möglichkeit, seine Zahlungen entsprechend der Entwicklung seiner finanziellen Situation zu modulieren.

Wenn er im Laufe des Jahres schätzt, dass sein Einkommen niedriger ist als der Betrag, der zur Berechnung des in der Zahlungsaufforderung angegebenen Beitrags verwendet wurde, kann er die Zahlung reduzierter Beiträge beantragen.

Das Coronavirus und seine Auswirkungen auf das Unternehmen sind ausreichende Elemente, um eine Ermäßigung zu gewähren. Der Selbständige muss lediglich bei seiner Sozialversicherungskasse einen Antrag stellen und sich mit ihr über das niedrigere Einkommen einigen, auf dessen Grundlage die Kasse nun den neuen reduzierten vorläufigen Beitrag berechnen kann.

Erzielung eines Ersatzeinkommens für Selbständige (Überbrückungsrecht):

Ein Selbständiger, der seine Tätigkeit in hauptberuflicher Eigenschaft ausübt und eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Covid-19 nachweist, kann die Überbrückungsregelung aufgrund der erzwungenen Einstellung der Tätigkeit in Anspruch nehmen, etwa weil er selbst unter Quarantäne steht, seine Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wurden, seine Lieferungen unterbrochen werden oder seine Aktivität abnimmt und ihre Fortsetzung verlustreich wird.

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Sozialversicherungskasse und auf der Website „1890.be“.

Flexibilität bei föderalen öffentlichen Aufträgen:

Für alle öffentlichen Aufträge, die in die Zuständigkeit der föderalen Ebene fallen, und solange nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Covid-19 zurückzuführen ist, wendet der Föderalstaat keine Strafen und Sanktionen gegen Dienstleistungsanbieter, Unternehmen und Selbständige an.

 

Maßnahmen der Wallonischen Region:

Die wallonische Regierung hat beschlossen, einen außerordentlichen Solidaritätsfonds von 233 Millionen Euro zu schaffen, um den Unternehmen, die direkt oder indirekt von der Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrats betroffen sind und der Definition eines kleinen oder Mikrounternehmens entsprechen, eine Entschädigung zu gewähren.

Pauschalentschädigung von 5.000 Euro für jeden geschlossenen Betrieb:

Die Wallonische Regionalregierung gewährt eine Pauschalentschädigung von 5.000 Euro für Unternehmen, die aufgrund der Maßnahmen zur Einschränkung des Coronavirus geschlossen wurden oder deren Aktivitäten zum Erliegen gekommen sind.

Betroffen hiervon sind die Bereiche:

– Gastronomiegewerbe (code NACE 56)
– Beherbergungsgewerbe (code NACE 55)
– Reiseagenturen, Reiseveranstalter, Buchungsdienstleistungen und hiermit verbundene Tätigkeiten (code NACE 79)
– Einzelhandel (code NACE 47 – hors 47.20, 47.62, 47.73)

Pauschalentschädigung von 2.500 Euro für Unternehmen, deren Tätigkeiten eingeschränkt sind:

Für Unternehmen, die ihre Öffnungszeiten einschränken mussten, ohne ganz zu schließen, wird ein Freibetrag von 2.500 Euro vorgesehen.

Betroffen sind:

– Persönliche Dienstleistungen – Frisörsalons (code NACE 96.021)

Informationen zu den Entschädigungen können unter der Telefonnummer 1890 angefragt werden. Bis zum 27. März soll für die Einreichung der Anträge eine Plattform eingerichtet werden. Die Zahlungen sollen ab dem Monat April erfolgen.

Weitere Infos finden sie auf dieser Seite der Wallonischen Region.

Mobilisierung der Finanzinstrumente der Wallonischen Region:

Neben diesen Direkthilfen wird die wallonische Regierung ebenfalls ihre Finanzinstrumente mobilisieren, damit die Finanzierungen der Unternehmen weiterhin gewährleistet werden können.

Die verschiedenen wallonischen Finanzinstrumente (SRIW, SOGEPA GROUP, SOWALFIN, Invests) werden u.a. ein allgemeines Einfrieren der ausstehenden Kredite bis Ende März 2020 gewähren. Dieses Einfrieren kann bis Ende April 2020 verlängert werden.

SOWALFIN:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen der SOWALFIN zielen darauf ab, die verfügbaren Finanzmittel von KMU wie folgt zu erhalten bzw. zu erhöhen:

– Die Gewährung von Garantien zu 50 % für bestehende Kreditlinien, die von Banken ohne eine anfängliche SOWALFIN-Bürgschaft gewährt wurden,

– Die Gewährung von Garantien zu 75% für die Erhöhung bestehender Kreditlinien (Banken – Invests);

– Die Gewährung von Garantien zu 75% für neue Kurzzeit-Kredite (Banken – Invests).