Schon im September 2018 hatte sich Pascal Arimont an die EU-Kommission gerichtet, um auf das mögliche Recht der vielen Grenzgänger auf Beantragung des so genannten „Baukindergelds“ in Deutschland einzugehen. Damals kündigte die Kommission an, zu prüfen, ob es rechtens ist, dass Grenzgängern dieser Zuschuss nur für in Deutschland gelegene Immobilien gewährt wird. In einer weiteren Antwort an den ostbelgischen EU-Abgeordneten erklärte die Kommission nun, „dass beide Voraussetzungen – die Belegenheit des Wohnraums in Deutschland und das Aufenthaltserfordernis – eine indirekte Diskriminierung für Grenzgänger darstellen könnten“.

Je nach Zielen und Zuschussbedingungen „könnte das Baukindergeld nach dem EU-Recht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als Familienleistung angesehen werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt, und/oder als Leistung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011“. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe der Anspruch auf Familienleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer und/oder seine Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohne, der die Leistung gewähre, so die Kommission. Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt sei. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als auch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 seien laut Kommission im vorliegenden Fall anwendbar, d. h. Privatpersonen könnten sich vor nationalen Gerichten darauf berufen. Die Kommission werde die deutschen Behörden kontaktieren, um die rechtliche Situation zu klären.

Auf Basis dieser Informationen wandte sich Pascal Arimont gemeinsam mit Colin Kraft, Vorsitzender der CSP im Parlament der DG, in einem Schreiben ebenfalls an den für das Baukindergeld zuständigen Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer. Diesen forderten sie auf, „die vielen ostbelgischen Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und der deutschen Einkommensteuer unterliegen, jedoch ihren Wohnsitz in Belgien haben, durch die Bestimmungen zum Baukindergeld nicht weiter zu benachteiligen“. Die in den europäischen Verträgen verankerten Rechte in Bezug auf die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit müssten respektiert und für die Bestimmungen zur Gewährung des Baukindergeldes berücksichtigt werden, so Arimont und Kraft.

„Die EU-Kommission prüft die Behandlung der Grenzgänger in dieser Akte weiter, was in ein Vertragsverletzungsverfahren münden kann. Ein solches Vertragsverletzungsverfahren ist nicht unrealistisch. So wurde beispielsweise erst im März 2019 ein ähnliches Verfahren eingeleitet, weil Grenzgänger in Deutschland im Rahmen der so genannten Wohnungsbauprämie beim Bausparen benachteiligt werden“, erklärt Arimont.

Das Baukindergeld kann seit dem 18. September 2018 in Deutschland beantragt werden. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung – wohlgemerkt nur in Deutschland. Einen Antrag stellen kann jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt, und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet. Das Baukindergeld wird als Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr über maximal 10 Jahre gewährt.

Die parlamentarischen Anfragen zum Thema finden Sie hier.

Das Schreiben an den deutschen Bundesinnenminister finden Sie hier.